Abfindung bei Eigenkündigung: So sichern Sie sich Ihre Entschädigung
Die allgemeine Meinung ist klar: Wer selbst kündigt, bekommt keine Abfindung. Doch in der Praxis ist das oft anders. Eine Abfindung bei Eigenkündigung ist zwar kein gesetzlicher Automatismus, aber ein Ergebnis kluger Verhandlungsstrategie.
In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie auch bei einem freiwilligen Abschied Geld mitnehmen können und wie Sie das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld minimieren.
Die rechtliche Lage: Kein Anspruch, aber viel Spielraum
Wer von sich aus das Arbeitsverhältnis beendet, hat laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst einmal keinen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch zahlen Arbeitgeber in vielen Fällen eine Entschädigung, wenn im Gegenzug ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird.
Warum zahlt der Chef, wenn Sie von selbst gehen?
- Planungssicherheit: Der Arbeitgeber spart sich das Risiko eines langwierigen Kündigungsprozesses oder die Einhaltung langer Kündigungsfristen.
- Vermeidung von Konflikten: Wenn ein Mitarbeiter gehen möchte, ist es für das Unternehmen oft günstiger, den Abschied „versüßt“ und einvernehmlich zu gestalten, als unmotiviertes Personal weiterzubeschäftigen.
- Besondere Umstände: Wenn Sie kündigen, weil der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt hat (z. B. Mobbing oder ausbleibende Lohnzahlungen), kann sogar ein Schadensersatzanspruch bestehen, der wie eine Abfindung wirkt.
Die Gefahr: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Das größte Risiko bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG I). Die Agentur für Arbeit wertet die eigene Kündigung als „Herbeiführung der Arbeitslosigkeit“ und streicht Ihnen oft für 12 Wochen das Geld.
Die Lösung: Verhandeln Sie einen Aufhebungsvertrag mit einer Klausel, die bestätigt, dass die Trennung zur Vermeidung einer ansonsten unvermeidbaren betriebsbedingten Kündigung erfolgt. Dies erkennt das Arbeitsamt oft an, um Sperrzeiten zu vermeiden.
Kostenvergleich: Warum Konsenta auch hier der beste Weg ist
Selbst bei einer Eigenkündigung können die Verhandlungen komplex sein. Wer einen Anwalt einschaltet, zahlt diesen in der ersten Instanz gemäß § 12a ArbGG immer selbst.
Rechenbeispiel bei 7.000 € Abfindung:
| Posten | Klassischer Anwalt | Konsenta (Online-Mediation) |
|---|---|---|
| Anwaltskosten | ca. 2.885 € | 0 € |
| Erfolgsprovision | 0 € | 700 € (10%) |
| Netto für Sie | 4.115 € | 6.300 € |
Fazit: Mit Konsenta behalten Sie deutlich mehr von Ihrer Abfindung – und das ohne das finanzielle Risiko hoher Fixkosten für ein Anwaltsmandat.
Konsenta: Der diskrete Weg zur Einigung
Wenn Sie planen zu gehen, aber eine Abfindung erzielen möchten, ist Konsenta der perfekte Partner. Wir agieren als digitaler Mediator zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.
- Diskretion: Die Verhandlung läuft über unsere Plattform. Das vermeidet unangenehme direkte Konfrontationen.
- KI-Unterstützung: Wir nutzen Tausende von Vergleichsdaten, um einen fairen Wert für Ihren Abschied zu ermitteln.
- Schnelligkeit: Einigungen werden bei Konsenta oft innerhalb von 7 Tagen erzielt.
- Rechtssicherheit: Unsere Verträge sind rechtssicher gestaltet, um Ihre Interessen (auch gegenüber dem Arbeitsamt) bestmöglich zu wahren.
Fazit: Verschenken Sie kein Geld beim Abschied
Eine Eigenkündigung muss nicht das Ende Ihrer finanziellen Ansprüche bedeuten. Mit der richtigen Strategie und dem passenden Tool können Sie eine attraktive Entschädigung aushandeln. Nutzen Sie als Orientierung für Ihre Verhandlung die gängige Formel:
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